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§ 4 Nr. 18 UStG Leistungen zwischen einem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und seinen regionalen Untergliederungen
Die entgeltlichen Unterstützungsleistungen von DRK-Untergliederungen (Ortsvereinen) gegenüber den Blutspendediensten anläßlich der von diesen durchgeführten Blutspendeaktionen fallen nach Auffassung der obersten FinBeh nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG. Die Unterstützungsleistungen der DRK-Untergliederungen werden unmittelbar gegenüber den Blutspendediensten, nicht aber gegenüber den Blutspendern erbracht. Eine mittelbare Begünstigung reicht für die Annahme der Steuerbefreiung nicht aus. Dies hat der (BStBl 1997 II S. 366 = DB 1997 S. 859) bestätigt.
Die Unterstützungsleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG liegen nicht vor, da die Leistungen nicht von einer Körperschaft vorgenommen werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, sind von der Steuerermäßigung ausgenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs sind nicht erfüllt, da die Unterstützungsleistungen der DRK-Untergliederungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbe...