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BFH | Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte Fachkraft in Tadschikistan
(1) Die von der Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA Tadschikistan geforderte Zahlung durch den Kassenstaat liegt auch dann vor, wenn Zuschüsse durch eine privatrechtliche Körperschaft im Auftrag und für Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gezahlt werden. (2) Sofern die Voraussetzungen der allgemeinen Kassenstaatsklausel (ggf. i. V. mit § 50d Abs. 7 EStG) erfüllt sind, wird ihre Anwendung nicht durch die erweiterte Kassenstaatsklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan verdrängt.
Die [i]Deutsches Besteuerungsrecht ergibt sich hier aus der Kassenstaatsklausel oder auch aus § 50d Abs. 7 EStGEntscheidung befasst sich mit der Rechtsfrage, ob im Rahmen der sog. Entwicklungshelferklausel i. S. des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan bei Mischfinanzierungen von Entwicklungshilfeprojekten (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) ein anteiliges deutsches Besteuerungsrecht...