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NWB-EV Nr. 5 vom Seite 159

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Blickwinkel der Grundsteuerreform

Ländererlasse sorgen für Klarheit bei der Umsetzung der Reform

Klaus Müller

Mit der Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) v.  hat der Gesetzgeber fristgerecht neue Bewertungsregeln geschaffen, die neben dem beanstandeten Bereich des Grundvermögens auch neue Bewertungsvorschriften für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen umfassen. Für die Bewertung des Grundbesitzes sind noch weitere, nach dem , ergangene Gesetzesregelungen zum GrStRefG von Bedeutung. Mit dem Fondsstandortgesetz v.  und dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz v.  sind einige Paragrafen des BewG angepasst worden. Hier ist insbesondere auf den § 266 BewG hinzuweisen, dem ein 5. Absatz hinzugefügt wurde. Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist die Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 BewG i. d. F. v.  zu verwenden. Mit den vorgenommenen Änderungen sind die Bewertungsfaktoren für einzelne Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber der Erstfassung aktualisiert worden. Das Gesetz wird durch die koordinierenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  zur Anwendung des siebten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt) flankiert. Der Erlass interpretiert die Rechtsnorm und gibt zahlreiche Antworten auf Zweifelsfragen. Damit ist allen Anwendern ein „Werkzeug“ an die Hand gegeben, die Grundsteuerreform umzusetzen.

Kernaussagen
  • Das Grundsteuer-Reformgesetz übernimmt im Teil B „Land- und forstwirtschaftliches Vermögen“ des 7. Abschnitts „Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem “ in wesentlichen Teilen den Gesetzeswortlaut des bisherigen Rechts. Dennoch hat es zum Ziel, die Bewertungsgrundsätze zu vereinfachen und in allen Bundesländern zu vereinheitlichen.

  • Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt in allen Ländern nach dem Bundesmodell.

  • Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sogenannte vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens verzichtet werden kann.

I. Grundsteuerreform: Neue Bewertungssystematik für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen, der Hofstellen und in besonderen Fallgestaltungen über den Ansatz der Bruttogrundfläche von Wirtschaftsgebäuden. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sogenannte vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens verzichtet werden kann.

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist für Zwecke der Grundsteuer in den §§ 232 bis 242 BewG geregelt. In den alten und neuen Ländern bezieht sich die wirtschaftliche Einheit „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ einheitlich ausschließlich auf den Wirtschaftsteil und nicht mehr auf den Wohnteil. Die Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt bundeseinheitlich nach dem Eigentümerprinzip auf der Grundlage des amtlichen Liegenschaftskatasters. Somit hat jeder Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Feststellungserklärung abzugeben.

Es wird eine standardisierte Bewertung der Flächen und der vorhandenen Hofstellen mit einem typisierten Ertragswert durchgeführt. Für jede in der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit vorhandene Nutzung wird unmittelbar ein Reinertrag ermittelt. Den unterschiedlichen Nutzungsformen (landwirtS. 160schaftlich, forstwirtschaftlich, weinbaulich, gärtnerisch) werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den durchschnittlichen Ertrag der jeweiligen Flächeneinheit widerspiegeln. Durch Multiplikation der jeweiligen Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor für die Nutzung, den Nutzungsteil oder die Nutzungsart ergibt sich der Reinertrag der durch den Betrieb genutzten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Der Grundsteuerwert berechnet sich aus der Summe der jeweiligen Reinerträge multipliziert mit dem festgelegten Kapitalisierungsfaktor.

Standorte von Windenergieanlagen sind bis auf einige besondere Fallgestaltungen nunmehr im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu erfassen.

Die Regelungen des § 51a BewG a. F. zu den „Gemeinschaftlichen Tierhaltungen“ wurden nicht in den 7. Abschnitt übernommen. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit, Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung ganz oder teilweise auf Andere zu übertragen.

II. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

Land- und Forstwirtschaft wird für Zwecke der Grundsteuer erstmalig definiert und beschreibt in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz diese tätigkeitsbezogen. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dieser besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm i. S. des § 232 Abs. 1 Satz 1 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind und entspricht im Wesentlichen dem § 33 BewG.

III. Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

1. Eigentumsverhältnisse

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) an diesen Flächen. Bei z. B. Flächen in Flurbereinigungsverfahren ist nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG abzustellen. Ausnahmsweise kann der Übergang an wirtschaftlichem Eigentum in einem früheren Stadium vor einer Besitzeinweisung i. S. des § 65 FlurbG in Betracht kommen, wenn der Fall der §§ 52, 53 FlurbG gegeben ist. Dann ist der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Landabfindungsverzicht (Zugang der Erklärung bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde) maßgebend.

Praxishinweis – Besonderheiten für den Hauptfeststellungszeitraum 2022

Hervorzuheben ist, dass für bestehende wirtschaftliche Einheiten, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleuten oder Lebenspartnerschaften nach § 26 BewG zusammengefasst wurden, folgende Besonderheit gilt: Im ersten Hauptfeststellungszeitraum können diese wirtschaftlichen Einheiten für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten bestehen bleiben und müssen nicht nach den vorherrschenden Eigentumsverhältnissen aufgeteilt werden (§ 266 Abs. 5 BewG).

Land- und forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen stehen (Betriebsgrundstücke i. S. des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG), sind gemäß § 218 Satz 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Dies gilt insbesondere für das Eigentum von Personengesellschaften oder Personengemeinschaften, wenn die Voraussetzung des § 232 Abs. 1 Satz 1 BewG (Nutzung der Flächen zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion) erfüllt ist.

Praxishinweis – Besonderheiten für den Hauptfeststellungszeitraum 2022

Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung von § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden (§ 266 Abs. 5 BewG). Deshalb kann das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bei Personengesellschaften und bei Personengemeinschaften im ersten Hauptfeststellungszeitraum, wie bisher bei der Einheitsbewertung einheitlich ermittelt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter nur einem der Beteiligten gehören.

2. Nutzungsüberlassung

Unverändert gilt als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit bei dem Überlassenden die entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer ganzen wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen). An den sogenannten Stückländereien wird allein schon wegen der Aufgabe des vergleichenden Verfahrens nicht mehr festgehalten. Die vorgenannten Betriebe bzw. Flächen sind nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen für die Eigentümer zu bewerten. S. 161

IV. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. des § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich i. d. R. nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden. Eine Abgrenzung zwischen den Vermögensarten ist vorrangig nach R 15.5 Abs. 1 bis 12 EStR sowie gemäß Abschnitt III der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (BStBl 2011  I S. 1213, 1217) hinsichtlich der Zuordnung von Grundstücken und Gebäuden vorzunehmen.

Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, zählen

  • Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder

  • anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG),

  • Flächen, die der Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies dienen, soweit es sich nicht um Abbauland handelt oder

  • die Nutzung des Grund und Bodens als Photovoltaik- Freiflächenanlage.

Sind zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen die Wohnzwecken dienen, auch Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Ob eine Fläche, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getrennt zu entscheiden.

V. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen – § 233 BewG

Neu sind die in § 233 Abs. 1 BewG festgelegten Grundsätze, die bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Verbindung mit Standorten für Windenergieanlagen anzuwenden sind.

Zur Nutzung Windenergie zählen ausschließlich Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgeben sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die abgrenzbare Standortfläche wird bestimmt durch:

  • Standfläche des Turms,

  • Fläche der Betriebsvorrichtungen (Transformatorenhaus),

  • befestigte Betriebsflächen einschließlich Umgriff wie Böschungen und

  • befestigte Zuwegungen, soweit sie nicht der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dienen.

Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.

VI. Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen vom Grundvermögen