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§ 4 Nr. 16c UStG Umsatzsteuerbefreiung bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Umsätze von Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen können nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei sein, wenn diese Einrichtungen unter den Krankenhausbegriff i. S. des Abschn. 96 UStR fallen. Ist eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung zwar als Krankenhaus anzusehen, liegen aber die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG nicht vor, so kann die Steuerbefreiung für Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG in Betracht kommen.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können grundsätzlich als Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kj mindestens vierzig v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind. Hierzu zählen Sozialversicherte, Sozialhilfeempfänger, Versorgungsberechtigte und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung. Das , UR 1995 S 476 ist nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder insoweit nicht anzuwenden, als es nur juristi...