Haftungsbescheid gegen ausländischen Vergütungsschuldner nach § 50a EStG für künstlerische Darbietung
1. Trifft den Vergütungsschuldner keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50a Abs. 4, 5 EStG a.F. (jetzt § 50a Abs. 1, 5 EStG), wenn die Zahlungen beim Empfänger nicht im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften stehen, weil die Leistungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht worden sind? Ist bei professionell auftretenden Theater- und Musikgruppen auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn sie in ihrem Heimatland staatliche Subventionen oder Fördermittel in Anspruch nehmen?
2. Unter welchen Voraussetzungen sind einheitliche Vergütungen aufzuteilen mit der Folge, dass nur ein Teil nach § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegt?
3. Besteht die Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG auch für Vergütungsschuldner ohne Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Inland? Stellt die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (Anschluss an , BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190)?
4. Stehen die Regelungen des DBA mit dem Staat, in dem der ausländische Vergütungsschuldner seinen Sitz hat, seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug entgegen?
5. Wurde das Auswahlermessen nach § 73g Abs. 1 EStDV rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn der ausländische Vergütungsschuldner per Haftungsbescheid anstelle des ausländischen Steuerpflichtigen per Steuerbescheid in Anspruch genommen wird?
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