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§ 4 Nr. 16 UStG Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung
Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung können grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kj mindestens vierzig v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sind.
Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der USt-Befreiung. Das , UR 1995 S. 476 ist nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder insoweit nicht anzuwenden, als es nur juristische Personen als begünstigte Einrichtungen anerkennt.
Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Anders als bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung kann bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik i. d. R. davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzung erfüllt ist (Absch. 97 Abs. 2 UStR).
Bei Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist das Merkmal ”unter ärztlicher Aufsicht” als erfüllt anzusehen, wenn gewährleistet ist, daß der Arzt aufgrund seiner persönlichen An...