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Steuerrecht | Betriebsvorrichtungen bei einer Kfz-Werkstatt im Rahmen von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Weder die Vertiefung des Bodens für einen Bremsenprüfstand noch das Fundament für eine Werbeanlage stellen bei einer Kfz-Werkstatt Betriebsvorrichtungen dar.
Die Bodenvertiefung ist keine Betriebsvorrichtung, da eine Kfz-Werkstatt auch ohne entsprechende Vertiefung betrieben werden kann, nämlich durch eine mobile Bremsprüfanlage. Die Vertiefung hat lediglich den Vorteil, dass die in ihr verankerte Bremsprüfanlage ebenerdig befahren werden kann. Die Fundamente für eine Werbeanlage sind deshalb keine Betriebsvorrichtung, weil eine Kfz-Werkstatt auch ohne eine Werbeanlage betrieben werden kann.
Im Streitfall [i]Erweiterte Kürzung für den Vermieter war streitigging es um die erweiterte Kürzung für den Vermieter gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Der Vermieter des Werkstattgeländes hatte sich im Mietvertrag verpflichtet, Fundamente für eine Werbeanlage sowie eine Grube für d...