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Verfahrensrecht / Umsatzsteuer | Organträger als Erstattungsberechtigter (BFH)
Es kommt nicht darauf an, von wem
und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen
Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung
dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt
auch im Fall einer vermeintlichen Organschaft (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Er...