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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 8 V 8020/22

Gesetze: FGO § 52a Abs. 3, FGO § 52a Abs. 4 Nr. 2, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 3, FGO § 52d S. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3, BRAO § 31a

Ab dem geltende Pflicht für einen Rechtsanwalt zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen nach § 52d Satz 1 FGO durch ein elektronisches Dokument auch bei Mehrfachzulassung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt ist seit dem auch dann gemäß § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist; ein von ihm per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist unzulässig. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater” erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, kann dem nicht gefolgt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1831 Nr. 35
DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 18
DStR-Aktuell 2022 S. 15 Nr. 35
DStRE 2023 S. 121 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2022 S. 1541
WAAAI-59902

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