Ab dem geltende Pflicht für einen Rechtsanwalt zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender
Anträge und Erklärungen nach § 52d Satz 1 FGO durch ein elektronisches Dokument auch bei Mehrfachzulassung als Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer
Leitsatz
Ein Rechtsanwalt ist seit dem auch dann gemäß § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, einen Antrag auf finanzgerichtliche
Aussetzung der Vollziehung als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn er zusätzlich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
zugelassen ist; ein von ihm per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist unzulässig. Soweit teilweise
vertreten wird, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht nach
§ 52d Satz 1 FGO falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater” erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, kann
dem nicht gefolgt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 1831 Nr. 35 DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 18 DStR-Aktuell 2022 S. 15 Nr. 35 DStRE 2023 S. 121 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2022 S. 1541 WAAAI-59902
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