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Einkommensteuer | Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge
(1) Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden. (2) Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gem. § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gem. § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 3, Abs. 9 Satz 3, § 32d Abs. 4, Abs. 5 Sätze 1 bis 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43a Abs. 3 EStG 2010). S. 314
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