Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 29 | Überentnahmen: Beschränkung des Schuldzinsenabzugs gilt auch für Avalprovisionen

Zu den nur beschränkt abziehbaren Schuldzinsen gehören nach einem aktuellen Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern auch Avalprovisionen, die für eine Bankbürgschaft gezahlt werden. Avalprovisionen sind daher nach Meinung der Finanzrichter nach § 4 Abs. 4a EStG nur beschränkt abziehbar, soweit es zu Überentnahmen gekommen ist. Es komme nicht darauf an, ob die Avalprovision beim Empfänger zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.

Im Hinblick auf die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG muss der Bundesfinanzhof klären: Handelt es sich bei Provisionen für einen Avalkredit um Schuldzinsen im Sinne der Vorschrift?

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs soll bekanntlich verhindern, dass Unternehmer zur Finanzierung privater Vorhaben Entnahmen tätigen, z. B. um ein Einfamilienhaus zu bauen. Und sie den aufgrund der Entnahmen entstehenden Finanzierungsbedarf im Unternehmen durch einen Kredit decken und die Schuldzinsen für den betrieblichen Kredit als Betriebsausgaben geltend machen. Wir kennen das z. B. beim Zwei-Konten-Modell.

Zu den Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG gehören alle Geldleistungen, die für die zeitlich begrenzte Überla...