Praxishandbuch für Lohnabrechnungen
5. Aufl. 2022
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X. Besondere Abrechnungsgruppen
1. Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind eine besondere Gruppe in der Entgeltabrechnung. Oft werden sie auch als Minijobber oder als 450-€-Kräfte bezeichnet.
Die Bundesregierung plant zum ein Anheben der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf 520,00 €. Die Grenze soll dynamisiert werden. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom BMAS im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben.
Seit dem liegt die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte bei 450 €. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer mit Eintritt ab . Für die Zeit vom bis waren Übergangsregelungen anzuwenden. Diese finden seit dem keine Anwendung mehr.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um eine in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Seit dem Jahr 2013 besteht für geringfügig Beschäftigte Versicherungspflicht...