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§ 4 Nr. 16 UStG Kurhotel als andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung; eng verbundene Umsätze i. S. von Abschn. 100 UStR bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (vormals offenen Badekuren)
In den Fällen, in denen eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nur teilweise die Voraussetzungen eines Krankenhauses erfüllt (Tz. 1.2 Buchst. b und 1.3 des FMS v. ), kann für diesen Teil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16b UStG, für den anderen Teil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16c UStG als ”andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung” unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommen (Tz. 2.1 letzter Satz und 2.2 des FMS v. ).
Zu den Fragen, wie beim Zusammentreffen der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 16b und c UStG zu verfahren ist und was zu den eng verbundenen Umsätzen bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen gehört, vertritt die OFD nach Abstimmung mit dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen folgende Auffassung:
In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung als Ganzes (unter Einbeziehung des Krankenhausteils) die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16c UStG als ”andere Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung” in Betracht kommt.
Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden B...BStBl 1978 II S. 173