Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

10. Aufl. 2022

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01001-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-54060-3

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (10. Auflage)

O

1 Oberste Dienstbehörde

des → Beamten ist die oberste → Behörde seines → Dienstherrn, in deren Bereich der Beamte ein → Amt innehat. Welche Behörde jeweils die oberste Dienstbehörde ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsaufbau. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist gesetzlich ausdrücklich bestimmt.

2 Oberverwaltungsgericht

ist die zweite Instanz der → Verwaltungsgerichtsbarkeit und zugleich das höchste → Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Bundeslandes. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheidet gemäß § 46 der → Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über das → Rechtsmittel der → Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und der → Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Daneben entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch über Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO), in bestimmten atom- und energiewirtschaftlichen Angelegenheiten und Planfeststellungsverfahren (§ 48 Abs. 1 VwGO) sowie über Vereinsverbote (§ 48 Abs. 2 VwGO). In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wurde durch landesrechtliche Bestimmung festgelegt, dass das OVG die frühere Bezeichnung „Verwaltungsge...

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