BMF - IV C 6 - S 2242/20/10002 :001 BStBl 2022 I S. 632

Gewinn aus Restschuldbefreiung; Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung

Bezug: BStBl 2010 I S. 18

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom (BStBl 2010 I S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem entsprechend verfahren.

BMF v. - IV C 6 - S 2242/20/10002 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 632
DB 2022 S. 1039 Nr. 17
DStR 2022 S. 776 Nr. 15
EStB 2022 S. 214 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 27716 Nr. 5
LAAAI-59398