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FG Bremen  v. - 1 K 130/21 (5)

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, KraftStG § 8 Abs. 1 Nr. 1a, KraftStG § 12 Abs. 1 S. 1, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, KraftStG § 18 Abs. 12, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 182 Abs. 1 S. 1

Auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gestützte Änderung der Kfz-Steuerfestsetzung für ein verkehrsrechtlich als Pkw eingestuftes, ursprünglich als Lkw besteuertes Fahrzeug infolge der ab dem wirkenden Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG

Leitsatz

1. Wurde ein verkehrsrechtlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I als „Pkw” eingestuftes Fahrzeug vor dem als „Lkw” der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen, so ist es infolge der ab dem geltenden Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG – Maßgeblichkeit der Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich Fahrzeugklassen und Aufbauarten – nunmehr als Pkw zu besteuern. Der ursprüngliche Kfz-Steuerbescheid ist insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zu ändern; die Streichung des mit Wirkung vom durch das Gesetz v. , BGBl. I S. 2184, aufgehobenen § 18 Abs. 12 KraftStG schließt die Änderung nicht aus, da die Vorschrift für verkehrsrechtlich als Pkw eingestufte Fahrzeuge keine Bedeutung hat.

2. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG stellt einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO dar (vgl. ). Der Beklagte ist an die in den Fahrzeugpapieren des Kfz enthaltene Feststellung der Fahrzeugklasse „Pkw” nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAI-59397

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