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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 101/18 K,G,F

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; AO § 42 Abs. 1; AO § 42 Abs. 2; GmbHG § 19 Abs. 5; GmbHG § 26; GmbHG § 30 Abs. 2

Gestaltungsmissbräuchliche Tilgung von Gesellschafterdarlehen aus Einlagen: Umgehung der Gewinnerhöhung durch Forderungsverzicht – Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlich anerkannten „Hin- und Herzahlungen“

Leitsatz

  1. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft zu dem Zweck der anschließenden Tilgung eines Darlehens der Alleingesellschafterin stellt einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist daher wie ein – im Umfang des werthaltigen Anteils gewinnerhöhender - Forderungsverzicht zu behandeln.

  2. Die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der Rückzahlung von Einlagen und Gesellschafternachschüssen in den in § 19 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 GmbHG geregelten Fällen rechtfertigt nicht die steuerrechtliche Anerkennung jedweder Sachverhalte, in denen Geldmittel zwischen Gesellschaft und Gesellschafter „hin- und hergezahlt“ werden.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1265 Nr. 22
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2022 S. 398
DStRE 2023 S. 388 Nr. 7
DAAAI-59392

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