Gestaltungsmissbräuchliche Tilgung von Gesellschafterdarlehen aus
Einlagen: Umgehung der Gewinnerhöhung durch Forderungsverzicht –
Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlich anerkannten „Hin- und
Herzahlungen“
Leitsatz
Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft zu dem Zweck der anschließenden
Tilgung eines Darlehens der Alleingesellschafterin stellt einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar und
ist daher wie ein – im Umfang des werthaltigen Anteils gewinnerhöhender - Forderungsverzicht zu behandeln.
Die gesellschaftsrechtliche Anerkennung der Rückzahlung von Einlagen und Gesellschafternachschüssen in den in § 19 Abs. 5
und § 30 Abs. 2 GmbHG geregelten Fällen rechtfertigt nicht die steuerrechtliche Anerkennung jedweder Sachverhalte, in denen
Geldmittel zwischen Gesellschaft und Gesellschafter „hin- und hergezahlt“ werden.
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1265 Nr. 22 BBK-Kurznachricht Nr. 9/2022 S. 398 DStRE 2023 S. 388 Nr. 7 DAAAI-59392
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