Ausländische Steuern können nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG a.F. periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer
angerechnet werden, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum
fehlt. Ein solcher Anrechnungsanspruch kann auch weder aus dem DBA noch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden.
Eine unionsrechtliche Durchbrechung des sich aus dem nationalen Verfahrensrecht ergebenden Grundsatzes der gesonderten Feststellung
von Anrechnungsüberhängen ist nicht geboten.
Angefallene ausländische Körperschaftsteuer (hier: griechische) kann in entsprechender Anwendung der § 26 KStG a.F. i.V.m.
§ 34c EStG a.F. i.V.m. § 10d EStG a.F. auf die inländische Körperschaftsteuer folgender Veranlagungszeiträume angerechnet
werden.
Die gegenüber Auslandsdividenden fehlende steuerrechtliche Entlastung bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung - hier für Inlandsdividenden
durch Steuergutschrift nach § 49 Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. erfolgend - verstößt gegen Art. 49 AEUV
(ex Art. 43 EGV).
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 505 Nr. 8 GmbH-StB 2022 S. 218 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 10/2022 S. 373 JAAAI-59390
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