Verlustabzug: Ausübung
des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 7 Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses bei Streit über
korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage
Leitsatz
1a) Die Ausübung des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz
7 EStG (2003) ist formlos möglich, nicht gesetzlich befristet und
grundsätzlich bis zur bestandskräftigen Verwertung widerruflich.
1b) Der Steuerpflichtige entscheidet sich mit seinem Antrag
auf Verlustvortrag gleichzeitig gegen die Anwendung des Verlustrücktrags.
Dies hat zur Folge, dass er zugleich einen Antrag auf Rücktrag derselben
Verluste nicht stellen kann.
2a) Ein Streit über die korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen
Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege
der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden.
2b) Der ursprüngliche Prozess ist auch dann fortzusetzen,
wenn darüber zu entscheiden ist, ob die von der Finanzbehörde in
diesem Prozess abgegebene Änderungszusage korrekt umgesetzt worden
ist.
2c) Es besteht kein Wahlrecht im Falle einer (angeblichen)
Nichteinhaltung einer solchen Zusage, entweder den ursprünglichen
Prozess fortzusetzen oder stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren
zu führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAI-59384
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