Produktionsabgabe für Zucker: Rechtsgrundlage für die
nachträgliche Feststellung von Mehrmengen – Geltung der Korrektur-
und Verjährungsvorschriften der AO – Rechtsnatur der
Mitteilungsfrist des Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 2670/81 – Verkürzung der
Verjährungsfrist durch Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95
Leitsatz
Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1443/82 bildete auch nach seiner Aufhebung durch die VO (EG) Nr. 314/2002 vom eine wirksame
Rechtsgrundlage für die Änderung der gesonderten Feststellung der Erzeugungsmenge im Zuckerwirtschaftsjahr 1999/2000.
Die Befugnis zur Änderung eines solchen Bescheids und die Feststellungsverjährung der Zuckerproduktionsabgabe richten sich
nach den Regelungen der Abgabenordnung.
Die Mitteilungsfrist des Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 stellt keine besondere Verjährungsregel für Feststellungsbescheide
über die Zuckererzeugung dar.
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2988/95 verkürzt die im einzelstaatlichen Recht bestehenden Verjährungsfristen nicht.
Fundstelle(n): DAAAI-59379
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