Berücksichtigung des bei einer US-amerikanischen Gesellschaft (LLC) festgestellten Gewerbeverlustes nach Einbringung des Geschäftsbetriebs
der inländischen Betriebsstätte dieser Gesellschaft in eine Personengesellschaft
Leitsatz
1. Die Rechtsgrundsätze zum Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags nach § 10a GewStG von einer Kapitalgesellschaft
auf eine Personengesellschaft finden auch bei einer ausländischen Gesellschaft (hier: eine nach den rechtlichen Bestimmungen
des Delaware Limited Liability Company Act gegründeten Limited Liability Company) Anwendung, wenn nach dem erforderlichen
Rechtstypenvergleich und der Überprüfung, ob im Einzelfall die ausländische Gesellschaft dem Typ und der tatsächlichen Handhabung
nach einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft entspricht, feststeht, dass die ausländische Gesellschaft nach
den wesentlichen und bedeutsamen Merkmalen der Geschäftsführung und Vertretung, der beschränkten Haftung, der Übertragbarkeit
der Gesellschaftsanteile, der Kapitalaufbringung, der Lebensdauer der Gesellschaft sowie der formalen Gründungsvoraussetzungen
einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist.
2. Im Falle der Übertragung des operativen Geschäftes einer Kapitalgesellschaft im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3
Nr. 1 UmwG auf eine Personengesellschaft, an deren Vermögen die einbringende Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt ist, kann
ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen, wenn sich die Kapitalgesellschaft
nach der Einbringung ihres operativen Geschäfts in die Personengesellschaft fortan allein auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung
bei der betreffenden Personengesellschaft beschränkt.
3. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft nach der Einbringung ihres operativen Geschäfts in die Personengesellschaft
keinen Gewerbebetrieb mehr und besteht keine Unternehmensidentität der Kapitalgesellschaft fort, die einem Übergang des mit
dem eingebrachten Betrieb verbundenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft
entgegenstehen würde. Der übergegangene Gewerbeverlust kann insoweit von den positiven Gewerbeerträgen der Personengesellschaft
abgezogen werden, als die Kapitalgesellschaft nur noch als Mitunternehmerin der aufnehmenden Personengesellschaft gewerblich
tätig ist, gewerbesteuerlich Inhaberin des Unternehmens und Trägerin des Verlustabzugs bleibt und die Personengesellschaft
den eingebrachten Betrieb der Kapitalgesellschaft im Verlustabzugsjahr identitätswahrend fortführt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KÖSDI 2022 S. 22838 Nr. 8 JAAAI-59377
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