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FG Köln Urteil v. - 3 K 2815/16

Gesetze: § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG; § 2 Abs. 5 GewStG; § 9 Nr. 2 GewStG; § 10a GewStG; § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

Personengesellschaft

Berücksichtigung des bei einer US-amerikanischen Gesellschaft (LLC) festgestellten Gewerbeverlustes nach Einbringung des Geschäftsbetriebs der inländischen Betriebsstätte dieser Gesellschaft in eine Personengesellschaft

Leitsatz

1. Die Rechtsgrundsätze zum Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags nach § 10a GewStG von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft finden auch bei einer ausländischen Gesellschaft (hier: eine nach den rechtlichen Bestimmungen des Delaware Limited Liability Company Act gegründeten Limited Liability Company) Anwendung, wenn nach dem erforderlichen Rechtstypenvergleich und der Überprüfung, ob im Einzelfall die ausländische Gesellschaft dem Typ und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft entspricht, feststeht, dass die ausländische Gesellschaft nach den wesentlichen und bedeutsamen Merkmalen der Geschäftsführung und Vertretung, der beschränkten Haftung, der Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile, der Kapitalaufbringung, der Lebensdauer der Gesellschaft sowie der formalen Gründungsvoraussetzungen einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist.

2. Im Falle der Übertragung des operativen Geschäftes einer Kapitalgesellschaft im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine Personengesellschaft, an deren Vermögen die einbringende Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt ist, kann ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen, wenn sich die Kapitalgesellschaft nach der Einbringung ihres operativen Geschäfts in die Personengesellschaft fortan allein auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung bei der betreffenden Personengesellschaft beschränkt.

3. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft nach der Einbringung ihres operativen Geschäfts in die Personengesellschaft keinen Gewerbebetrieb mehr und besteht keine Unternehmensidentität der Kapitalgesellschaft fort, die einem Übergang des mit dem eingebrachten Betrieb verbundenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft entgegenstehen würde. Der übergegangene Gewerbeverlust kann insoweit von den positiven Gewerbeerträgen der Personengesellschaft abgezogen werden, als die Kapitalgesellschaft nur noch als Mitunternehmerin der aufnehmenden Personengesellschaft gewerblich tätig ist, gewerbesteuerlich Inhaberin des Unternehmens und Trägerin des Verlustabzugs bleibt und die Personengesellschaft den eingebrachten Betrieb der Kapitalgesellschaft im Verlustabzugsjahr identitätswahrend fortführt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KÖSDI 2022 S. 22838 Nr. 8
JAAAI-59377

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