Auch nach langjähriger gewerblicher Tätigkeit ohne
abgeschlossene Berufsausbildung liegen beschränkt abzugsfähige
Aufwendungen für eine Erstausbildung vor
Leitsatz
Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Klägers gehören in den Streitjahren zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; auch wenn der Kläger bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig
war, handelt es sich um eine Erstausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 29 DStRE 2022 S. 969 Nr. 16 GStB 2022 S. 193 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 22841 Nr. 8 VAAAI-59373
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