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BFH 13.10.2021 I R 43/19, IWB 7/2022 S. 250

BFH | Steuerpflicht des Arbeitslohns aus Tätigkeit für die ISAF

Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.

Hinweis:

Streitig war, ob das Finanzamt Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force – ISAF) der Besteuerung unterwerfen durfte. Der Kläger war zunächst Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er u. a. in den Streitjahren 2012 und 2013 als Berater (ICC) bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Kläger machte geltend, dass die von der NATO gezahlten [i]Kein Abkommen sichert die Steuerfreiheit der Einkünfte als ziviler Berater in Afghanistan zuGehälter „ausländische Einkünft...