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Erbschaftsteuer | Erbfall nach italienischem Recht (BFH)
Erwirbt ein inländischer Erbe nach
italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt
des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht
notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht) in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG ein, wenn u.a. der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist. Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG u.a. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sachverhalt: Geklagt hatte eine Erbin, welche ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem ihr Vater im Ausla...