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Einkommensteuer | Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige (BFH)
Unterhaltsleistungen an in
Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht
unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach
§ 33a EStG
noch nach
§ 33 EStG als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich
der Steuerpflichtige gemäß
§ 68
AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung
verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu
tragen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer - unter weiteren Voraussetzungen - dad...