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RENO Nr. 4 vom Seite 4

Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten

Professor Dr. Peter Pulte

Die Arbeitsgerichtsbarkeit bildet einen aus der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit ausgegliederten selbstständigen Zweig der Rechtsprechung. Neben den Grundsätzen für das gesamte Gerichtswesen gelten die speziellen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), das wegen der Ähnlichkeit mit dem Verfahren der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit vielfach auf die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Materiell rechtlich ist vor allem der Hinweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Pfändungsbeschränkungen des Arbeitseinkommens (§§ 850 ff. ZPO) zu beachten. Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in erster Linie die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, deren Aufbau, den Gang des Verfahrens sowie die Parteifähigkeit und Prozessvertretung.

Die Gerichte für Arbeitssachen

Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (ArbG), die Landesarbeitsgerichte (LAG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) (§ 1 ArbGG). In organisatorischer Hinsicht unterstehen die Arbeitsgerichte den Sozial- bzw. Arbeitsministerien.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind in allen drei In-stanzen Kollegialgerichte, die sowohl mit Berufsrichtern als auch mit gleichberechtigten ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Nur Beschlüsse und Verfügungen, die ohne mündliche Verhandlung...

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