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BPatG Urteil v. - 6 Ni 57/19 (EP)

Gesetze: § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 91 ZPO

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Mobiles Kommunikationssystem, Basisstationsvorrichtung und Mobilstationsvorrichtung (europäisches Patent)“ – zur Frage der Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen – gleichmäßige Aufbürdung des mit der Möglichkeit einer zulässigen Beschränkung des Streitpatents nach ergangenem gerichtlichen Hinweis verbundenen Kostenrisikos auf beide Parteien

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2129181 (Streitpatent). Es handelt sich bei dem Streitpatent um eine Teilanmeldung aus der am 6.Juni2008 angemeldeten europäischen Stammanmeldung 08765266.5, die als EP2124459 am 8.Februar 2012 erteilt wurde. Das Streitpatent beansprucht den gleichen Zeitrang wie die Stammanmeldung mit der Priorität der japanischen Anmeldung JP2007152560 vom 8.Juni2007. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 18. Juli 2012 veröffentlicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:031221U6Ni57.19EP.0

Fundstelle(n):
FAAAI-59053

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