Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG
Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.
Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum nicht geprüft.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder
v. - G 1425
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 - G
1425-4/4
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 33 - G
1425-1/49
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - S
2900-11/2022-3
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 35 - G
1425/22#01#04
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für
Finanzen - 900 - G 1425 - 1/2020
- 7/2022
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G 1425 –
2022/004 – 53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - G1425
A-004-II41
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - G
1425-00000-2022/003-001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 31- G
1425/007
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1498-1-V
B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - G
1425#2022/0005 -0401 444
Ministerium für Finanzen und Europa des
Saarlandes - G
1425-1#070
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33 - S
2706/1/46-2022/21491
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - G
1425-88
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 312 – G
1425 – 108
Thüringer
Finanzministerium - 1040 - 24 - S
2900/54
OFD Frankfurt/M. v. - G
1425 A - 004 - St
513
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 335
SAAAI-58914