Zum Zwecke der Unternehmensnachfolge innerhalb einer Familien-Unternehmensgruppe erfolgte Schenkung von Kommanditanteilen
an ein für ein Unternehmen der Gruppe tätiges Familienmitglied kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz
1. Können in einer Familien-Unternehmensgruppe nur zur qualifizierten Leitung von operativen Unternehmen geeignete leibliche
Abkömmlinge eines bestimmten Familienmitglieds Gesellschafter werden und werden einem von den beherrschenden Gesellschaftern
für geeignet erachteten, bislang nur als Prokurist bei einem Unternehmen der Gruppe tätigen Familienmitglied Kommanditanteile
an mehreren Gesellschaften der Gruppe im Wege der Schenkung übertragen, deren Wert die Höhe seines Arbeitslohs weit übersteigt,
so ist davon auszugehen, dass die Übertragungen der Gesellschaftsanteile nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung
der individuellen Arbeitskraft des beschenkten Familienmitglieds, sondern zur Regelung der Unternehmensnachfolge innerhalb
des Familienverbundes erfolgt sind, und dass es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Schenkungen im Sinne von § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG handelt. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung an eine Tätigkeit innerhalb der Unternehmensgruppe geknüpft
ist und befristet widerrufen werden kann; der Umstand, dass die Zuwendung ohne die berufliche Tätigkeit nicht erfolgt wäre,
führt nicht zur Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn.
2. Für eine Übertragung der Kommanditanteile zum Zwecke der Unternehmensnachfolge im Rahmen des Familienverbundes und gegen
eine Einstufung der Übertragung als Arbeitslohn spricht es, wenn
vergleichbare Zuwendungen nur an Familienmitglieder, nicht aber an andere Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe erfolgt sind,
der Übertragungsvertrag von „Schenkung” spricht und keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Übertragung als Gegenleistung
für frühere oder künftige Dienste für die Gesellschaft erfolgen soll, bei der der Beschenkte aktuell angestellt ist,
der Wert der übertragenen Anteile den aktuellen Arbeitslohn des Beschenkten um ein Vielfaches übersteigt.
Fundstelle(n): ErbBstg 2022 S. 246 Nr. 10 ErbStB 2022 S. 165 Nr. 6 StBp 2022 S. 416 Nr. 12 HAAAI-58909
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