Liebhaberei beim Betrieb einer Reithalle/Pferdepension
Leitsatz
1. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der
Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und
Neigungen ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann insbesondere fehlen, wenn sich die negativen Betriebsergebnisse (hier:
einer Reithalle bzw. Pferdepension) über einen Zeitraum von zwölf Veranlagungszeiträumen verstetigt haben und deshalb der
Schluss nahe liegt, dass der Betrieb nach der Art, wie er betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen,
sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren.
2. An der schlüssigen Darlegung, dass aus dem Betrieb einer Reithalle/Pferdepension ein Totalgewinn erwartet werden kann,
fehlt es, wenn in der Totalgewinnprognose des Steuerpflichtigen die Angaben zur Höhe der Einnahmen, der Betriebsausgaben und
der Gesamtgewinnprognose zueinander in Widerspruch stehen, unklar ist, welches Betriebskonzept bestand und welche Einnahmen
tatsächlich erzielt werden sollten und Abzugspositionen (hier: Darlehenszinsen, Futtermittelkosten, Energiekosten, zukünftige
Wartungs- und Reparaturkosten) nicht oder zu niedrig berücksichtigt worden sind.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1272 Nr. 20 TAAAI-58905
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