BMF - S 7170 BStBl 2002 I 634

§ 4 UStG Leistungen von Unternehmern mit der Berufsbezeichnung Podologin/Podologe bzw. Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil - und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Soweit medizinische Fußpflege nicht aufgrund Abschn. 90 Abs. 3 und 4 UStR sowie des - (BStBl 2000 I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnte, konnte diese Leistung aufgrund einer fehlenden bundeseinheitlichen berufsrechtlichen Regelung nicht einer steuerfreien ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden.

Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze v. (BGBl I S. 3320), das in Art. 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) enthält, wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt ergänzend Folgendes:

Nach dem erbrachte heilberufsähnliche Leistungen von Podologinnen/Podologen oder Medizinischen Fußpflegerinnen/Medizinischen Fußpflegern, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

BMF v. - S 7170

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Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 634
QAAAA-86551