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Verfahrensrecht | Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage (BFH)
Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob es sich bei dem Abruf der beim BZSt gespeicher...