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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0361.2.1-31/8 St43

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Versorgungsleistungen bei LuF Mitunternehmerschaften

Bezug:

1. Inhalt und Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten in den Veranlagungsstellen, Rechtsbehelfsstellen und BP-Stellen. Sie beinhaltet die Neuregelung bei der Feststellung von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bei Übertragungen von Sachgesamtheiten an mehrere Personen.

2. Ausgangslage

Bisher wurden Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in den Fällen, in denen die Übergabe an mehrere Personen erfolgt, die dann regelmäßig eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechs bilden (GbR), in der jeweiligen Einkommensteuererklärung der Mitunternehmer geltend gemacht und als Sonderausgaben berücksichtigt sofern die vereinbarte Versorgungsleistung (wie z.B. Bargeld, Naturalleistung wie Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) direkt von den Mitunternehmern an die übergebende Person bzw. die Eltern geleistet wurde. Der Hauptanwendungsfall dürfte regelmäßig in der Land- und Forstwirtschaft liegen.

Nur in den Fällen, in denen die vereinbarte Versorgungsleistung durch die „Übernehmer“-Mitunternehmerschaft zu tragen ist, fand bisher eine einheitliche und gesonderte Feststellung dieser Versorgungsleistung statt.

3. Neuregelung

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende anderen Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Hierunter fallen nach bundeseinheitlicher Auffassung auch etwaige Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Die Versorgungsleistungen sind daher grundsätzlich in allen offenen Fällen – und unabhängig von der bisherigen Verwaltungspraxis – in die vom Feststellungsfinanzamt der Mitunternehmerschaft durchzuführende gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen (siehe auch ).

4. Übergangsregelung bis einschließlich Veranlagungs-/ Feststellungszeitraum 2021

Um den sich hieraus ergebenden Umstellungsaufwand für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligten angemessen zu berücksichtigen, wird folgende Übergangsregelung getroffen: Für Steuer-/ Feststellungserklärungen bis einschließlich Veranlagungs-/ Feststellungszeitraum 2021 wird es von den bayerischen Finanzämtern übergangsweise nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG unmittelbar in der Einkommensteuererklärung des Leistenden geltend gemacht wird. Eine Einbeziehung im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens der Mitunternehmerschaft unterbleibt insoweit übergangsweise.

5. Prüfung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Ab Feststellungszeitraum 2021 ist für den Sonderausgabenabzug i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zwingend zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung, dass die IdNr. des Empfängers/der Empfänger in der Steuererklärung angegeben wird. Es kann derzeit nur eine IdNr. des Zahlungsempfängers in den Erklärungsvordrucken erklärt werden. Zusätzliche Zahlungsempfänger (z.B. Ehegatte) müssen derzeit i. d. R. als ergänzende Angabe erklärt werden.

Die materiell rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllt sind, obliegt einzig und alleine dem Feststellungsfinanzamt. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, die IdNr. des Empfängers/ der Empfänger an die Wohnsitzfinanzämter weiterzugeben. Es genügt hier, wenn nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen der abzugsfähige Betrag an Versorgungsleistungen mitgeteilt wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0361.2.1-31/8 St43

Fundstelle(n):
SAAAI-58658