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§ 4 Nr. 14 UStG Umsatzsteuerbefreiung; Heilpädagogen
Zu dem o. g. Schreiben bemerkt der BdF unter Bezugnahme auf das Schreiben v. 30.10,1997 S 7170 an Herrn Dipl. Betriebswirt Wolfgang Heinrich Jöst, Offenbach, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den obersten FinBeh der Länder folgendes:
Auch nach erneuter Prüfung der Angelegenheit kann der BdF die Auffassung, die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpädagoge seien als ”ähnliche heilberufliche Tätigkeit” i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG von der USt zu befreien, nicht teilen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind u. a. die Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 der EStG umsatzsteuerfrei. Diese Regelung beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie, wonach u. a. die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von den betreffenden Mitgliedstaaten definierten arztähnlichen Berufen erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Vergleichsberuf einem der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG genannten Katalogberufen ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Das ist der Fall, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehört:
die V...