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Insolvenz | Anfechtung einer Lebensversicherungsumwandlung
Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes (§ 851c ZPO) ist gegenüber dem Versicherer nicht anfechtbar (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Im Streitfall unterhielt der Insolvenzschuldner bei einem Versicherungsunternehmen Lebensversicherungen und beantragte nach eigener Stellung des Insolvenzantrags deren Umwandlung in geschützte Rentenversicherungen (§ 167 VVG). Das Versicherungsunternehmen, das über den Eröffnungsantrag informiert war, stimmte dem zu und verweigerte die vom Insolvenzverwalter nach Kündigung verlangte Auszahlung der Rückkaufswerte der Versicherungen unter Hinweis auf den Pfändungsschutz nach Ansicht des Gerichts zu Recht. [i]Schädlich, NWB 43/2021 S. 3198Das Vermögen des Schuldners werde durch die Umwandlungserklärung nicht geschmälert, sondern es werde n...