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Insolvenzverfahren | Honorarforderung als Masseverbindlichkeit
Bei der Honorarforderung des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestellten Abschlussprüfers handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO).
Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und Rechnungslegung bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 InsO). Demnach bestehen auch die Pflichten nach § 316 HGB unverändert fort. Nach Ansicht des Gerichts werden sie durch § 155 InsO nur modifiziert: Sofern noch kein Abschlussprüfer bestellt ist, wird derselbe auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht bestimmt (§ 155 Abs. 3 Satz 1 InsO). [i]Pape, NWB 21/2021 S. 1538, 1542 f.In diesem Fall stellt die dann entstehende Forderung des Abschlussprüfers eine Masseverbindlichkeit dar. Im Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, der die vor Eröffnung erfolgte wirksame Bestellung eines Abschlussprüfers auch für...