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Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei außergewöhnlich langer Zeitdauer denkbar
(1) Eine Erbengemeinschaft ist mit Übertragung ihrer gesamten Anteile auf eine einzige Person vollbeendet. (2) Ein außergewöhnlich langer Zeitraum steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen. (3) Ebenso wenig steht es der Annahme einer Betriebsunterbrechung entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 3b, § 21 Abs. 3 EStG; § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011; § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Nach dem Urteil der Vorinstanz (, NWB NAAAH-19537) stellt bei dem Verkauf eines Großhandelsunternehmens (hier: Brotgroßhandel) das Betriebsgrundstück i. d. R. die wesentliche Betriebsgrundlage