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Betriebsaufgabe: Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit/Verbrauch von § 34 Abs. 3 EStG
Strittig ist gegenwärtig, wie die Voraussetzung der dauernden Berufsunfähigkeit zu führen ist. Die dauernde Berufsunfähigkeit bestimmt sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Erforderlich für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist ein Herabsinken der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI; so auch H 16 Abs. 14 EStH „Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne“) auf ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden im Hauptberuf. Als Nachweis verlangt die Finanzverwaltung die Vorlage eines entsprechenden Bescheids des Rentenversicherungsträgers (Bestätigung, dass eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist; R 16 Abs. 14 Satz 1 EStR).