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Steuerrecht | Steuerliche Erleichterungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine
Das BMF hat im Hinblick auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine mehrere steuerliche Erleichterungen verkündet:
Für Spenden bis zum , die den Ukrainern zugute kommen und auf entsprechende Sonderkonten geleistet werden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, so dass eine Spendenbescheinigung nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt der Überweisungsbeleg.
Gemeinnützige [i]Erleichterungen im gemeinnützigen Bereich Vereine dürfen ihre finanziellen oder sachlichen Mittel zugunsten der ukrainischen Bürger verwenden, auch wenn die Vereine nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sondern z. B. Sport- oder Musikvereine sind.
Die Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge ist für Zweckbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art steuerlich unschädlich.
Unterstützungsmaßnahmen [i]Betriebsausgabenabzug für Unternehmen von Unternehmen können...