Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Nr. 14 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Zahnfüllungen im sogenannten CEREC-Verfahren
An der bisher vertretenen Auffassung, daß die mit Hilfe des ”CEREC-Verfahrens” gefertigten Zahnfüllungen zolltariflich keine Zahnprothesen sind und diese Schalenverblendungen daher mit den üblichen Amalganfüllungen vergleichbar sind, wird nicht mehr festgehalten.
Die Auffassung, daß die Umsätze gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, ist überholt.
Der -, veröffentlicht im BStBl 1999 Teil II, S. 251, entschieden, daß eine umstpfl. Lieferung von Zahnprothesen auch dann vorliegt, wenn diese vom Zahnarzt rechnergesteuert mittels eines CEREC-Gerätes hergestellt werden. Der , veröffentlicht im BStBl 1999 Teil I, S. 487, zu dem o. g. Urt. ausgeführt:
Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen i. S. des Zolltarifs, auch wenn sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren gefertigt werden. Die Lieferungen dieser Gegenstände unterliegen dem ermäßigten USt-Satz. Alle unmittelbar mit der Prothetik-Lieferung verbundenen Leistungen (z. B. das Auftragen von Haftliquid oder das Einpudern mit Titanoxidpuder) sind stpfl. Nebenleistungen. Hingegen gehört zur umsatzsteuerfreie...