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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 P 3969/19

Gesetze: SGG § 118; SGG § 130 Abs. 2; ZPO § 404; DSGVO Art. 9 Abs. 2 Buchst. f Alt. 2; SGB X § 78 Abs. 1 S. 4; SGB X § 69 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 18; SGB I § 66; SGG § 96; SGG § 153

Leitsatz

Leitsatz:

1. In den Grenzen der nach § 118 SGG i.V.m. § 404 ZPO getroffenen Beweisanordnung ist die Zuleitung der Akten an den Sachverständigen datenschutzrechtlich hinsichtlich der Gesundheitsdaten und anderen besonderen personenbezogenen Daten durch Art. 9 Abs. 2 lit. f Alt. 2 DSGVO und hinsichtlich der Sozialdaten durch § 78 Abs. 1 Satz 4 SGB X i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X erlaubt.

2. Widerspricht der Kläger während des sozialgerichtlichen Verfahrens ohne gewichtige Gründe der Weitergabe der Akten an den Sachverständigen oder widerruft er sein Einverständnis hierzu, führt dies nicht dazu, dass das Gutachten im Prozess nicht verwertet werden kann.

3. Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 SGB XI (in der vorliegend anzuwendenden, ab bis zum geltenden Fassung) folgt keine Verpflichtung der Pflegekasse bzw. des MDK, den Hausbesuch im Rahmen der Pflegebegutachtung zwingend unter Beteiligung von Ärzten durchzuführen.

4. Im Unterschied zur Ablehnung enthält die Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I keine Entscheidung über den Leistungsanspruch, sodass er nicht gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAI-58538

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