1. Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf Ansprüche ausdehnen, die der Sache nach nicht streitgegenständlich sind. Den Gerichten ist es daher verwehrt, einem Kläger mehr zuzusprechen, als er beantragt hat (Grundsatz des "ne ultra petita").
2. Verstöße gegen die Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG führen nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Die Berufung ist vielmehr nur dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Begehren des Rechtsmittelführers bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht geklärt werden kann.
3. Bei einer Beweisanordnung der Pflegekasse nach § 18 Abs. 1 SGB XI handelt es sich um eine unselbstständige behördliche Verfahrenshandlung i.S. von § 56a SGG, die nur zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAI-58537
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