Frage der Steuerbefreiung der Leistungen des sog. betreuten Wohnens einer Seniorenresidenz
Leitsatz
1. Die Bewohner des betreuten Wohnens zählen – soweit die Stpfl. eine Steuerfreiheit der im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten
Leistungen begehrt – zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG.
2. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass die von der Stpfl. im Rahmen der mit den hilfsbedürftigen Bewohnern des
betreuten Wohnens abgeschlossenen Betreuungsverträge erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Wahlleistung für die Bereitstellung
eines Telefonanschlusses, deren Steuerfreiheit die Klägerin auch nicht begehrt, zu den eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen zählen.
3. Die Stpfl. ist als Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG anzusehen und bei den Leistungen des betreuten Wohnens handelt
es sich der Art nach um Leistungen, auf die sich die Qualifikation der Stpfl. nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG bezieht, § 4 Nr.
16 Satz 2 UStG.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 24 DStRE 2022 S. 869 Nr. 14 KÖSDI 2022 S. 22765 Nr. 6 UStB 2022 S. 176 Nr. 6 CAAAI-58377
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