BSG Beschluss v. - B 1 KR 13/21 BH

Instanzenzug: SG Hildesheim Az: S 61 KR 1489/19vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 16 KR 335/21 Beschluss

Gründe

I

1Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet an einer Knorpelschädigung des linken Kniegelenks. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für Hyaluron-Fertigspritzen Ostenil (Einkammerspritzen) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Mit seiner auf die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Hyaluronsäure-Injektionstherapie mit Doppelkammerspritzen RenehaVis gerichteten Klage ist der Kläger ohne Erfolg geblieben (). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - durch Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig, weil die Beklagte sich darauf eingelassen habe. Die geänderte Klage sei jedoch unzulässig, weil Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nur das Präparat Ostenil gewesen sei und über die erheblich teureren Doppelkammerspritzen RenehaVis noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme der streitigen Präparate und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen. Er leide insbesondere nicht an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Erkrankung iS des § 2 Abs 1a SGB V. Auch die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht erfüllt. Für die Beklagte habe kein Anlass bestanden, den Kläger gesondert zu beraten (Beschluss vom ).

2Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG.

II

3Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.

4Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

5Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

61. Die Sache selbst bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

7Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung tragend allein darauf gestützt, dass es hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Versorgung mit den Doppelkammerspritzen RenehaVis an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehle und die geänderte Klage deshalb unzulässig sei. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl zB - SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 12 mwN; - SozR 4-1500 § 54 Nr 11 RdNr 12 ff). Die ergänzenden Ausführungen des LSG zum Nichtbestehen des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs in der Sache sind nicht entscheidungstragend. Etwaige damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich und wären im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl zur Klärungsfähigkeit - juris RdNr 20).

82. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB - juris RdNr 8). Dafür ist nichts ersichtlich. Sofern der Kläger meint, das LSG sei von der Entscheidung "10 RKg 42/88" abgewichen, meint er offenbar die Entscheidung des - (BSGE 65, 198 - SozR 5870 § 2 Nr 62). Danach kann das Gericht auch einem obsiegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners ganz oder teilweise auferlegen, zB wenn die beklagte Behörde durch eine unrichtige Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat (aaO, juris RdNr 24). Einen hiervon abweichenden tragenden Rechtssatz hat das LSG jedoch nicht aufgestellt.

93. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler sind nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.

10Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin begründet sieht, dass das LSG seinen Vortrag zu der vorgenannten Rechtsprechung des BSG (siehe oben 2.) nicht berücksichtigt habe, ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht ersichtlich. Das LSG hat sich mit dem Vorbringen des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt und die von ihm geltend gemachte Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte im Ergebnis verneint. Es hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Dieser gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, seiner Rechtsansicht zu folgen (vgl zB - juris RdNr 12 mwN).

11Auch sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. So hat das LSG die Beteiligten zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG vorher ordnungsgemäß angehört (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) und die geänderte Klage mangels Vorliegens einer Verwaltungsentscheidung über das geänderte Klagebegehren zu Recht als unzulässig angesehen (vgl auch die Nachweise oben unter 1.; zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" vgl zB - SozR 4-1500 § 151 Nr 6 RdNr 5 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:180222BB1KR1321BH0

Fundstelle(n):
JAAAI-58327