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SenFin Bremen, - S 7101

§ 4 Nr. 3 UStG Belegmäßiger Nachweis der Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG);

Die o. g. Leistungen sind nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland.

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der leistende Unternehmer dies im Geltungsbereich der UStDV durch Belege nachweist (§ 20 Abs. 2 UStDV; Abschn. 47 Abs. 3 UStR 2000). Welche Belege für den in Abschn. 47 Abs. 3 UStR 2000 bezeichneten Nachweis im Einzelnen in Betracht kommen, ist in den folgenden Abs. 4 und 5 sowie den Beispielen in Abs. 7 ausführlich dargestellt.

Im Hinblick auf die zum in Kraft getretene Änderung des § 11 Abs. 3 UStG ist die Frage aufgetreten, ob die Steuerbefreiung auch gewährt werden kann, wenn der Unternehmer nachweist, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist. Während vor dem die Kosten für bestimmte sonstige Leistungen bis zum ersten oder einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einzubeziehen waren (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG a.F.), sind ...

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