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Einkommensteuer | Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge (BFH)
Es ist mit der Niederlassungs- und
der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge
gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2
EStG nicht gemäß
§ 32d Abs.
1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten
Tarif i.S. des
§ 32d Abs. 1
EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde
liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß
§ 20 Abs. 6
Satz 3 EStG (aktuell:
§ 20 Abs. 6
Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus
Kapitalvermögen zu verrechnen sind (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 § 32d Abs. 5 EStG die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es – trotz Minderung des inländischen ...