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Behandlung von Sachlotterien
Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (sog. Sachlotterie) bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
1. Verkauf der Lose
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (, BStBl 1960 III S. 77). Die Losverkäufe sind ustpfl., wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (Rennwett-LottG) fallen, oder wenn sie von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Die Entscheidung trifft in Niedersachsen das für die Rennwett- und Lotteriesteuer zuständige FA Hannover-Nord. Zu den ustpfl. Veranstaltungen gehören insbesondere:
von den Ordnungsämtern genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Lotterien den Wert von 75 000 DM nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),
Ausspielungen auf Volksfesten, Jahrmärkten und bei ähnlichen Gelegenheiten, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 80 DM betragen, mindestens 50 % der Gesamteinsätze an die Spieler zurückfließen und mindestens 20 % der Gewinnentscheide zu Gewinnen führen. Derartige Ausspielungen sind nach § 5a der Spielever...