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Geringfügige Beschäftigung: Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung
Wann sind sie zu zahlen, wann nicht?
Der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnt Beschäftigten muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zahlen. Um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt, wie hoch die Abgabe ist und an welche Stelle sie zu zahlen ist, damit befassen sich die nachfolgenden Ausführungen.
I. Rechtliche Grundlage
Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.
II. Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung
1. Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
Grundbedingung ist zunächst, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Eine solche liegt aktuell vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Feststellung, ob diese Entgeltgrenze eingehalten wird, kann im Einzelfall recht problematisch und mit vielerlei Fallstricken verbunden sein. Im Rahmen dieses Beitrags wird darauf aber nicht weiter eingegangen; nachfolgend wird jeweils unterstellt, dass das Merkmal „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ erfüll...