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Faktische Sofortabschreibung für Hard- und Software reloaded
Kritische Anmerkungen zum : „(Macht), was ihr wollt“
Vor einem Jahr erregte das in zweierlei Hinsicht viel Aufsehen: Materiell, weil mit der im Schreiben veröffentlichten Verwaltungsauffassung eine faktische Sofortabschreibung für Hard- und Software – sog. digitale AfA – als mit § 7 Abs. 1 EStG vereinbar erklärt wurde; formell, weil es schlicht rechtswidrig war und ist. Nun hat das BMF am ein neues Schreiben erlassen, welches das von vor einem Jahr ersetzt. Die Verfasser des vorliegenden Beitrags waren gespannt: Kehrt das BMF wieder auf den Boden von „Gesetz und Recht“ (Art. 20 Abs. 3 GG) zurück? Mitnichten – auch das Schreiben vom bleibt rechtswidrig. Warum das weiterhin so ist und was es gleichwohl Neues gibt, klärt dieser Beitrag.
I. „Präzisierungen“ im aktuellen
In der Neufassung wird nicht mehr von einem Wahlrecht zur Nutzungsdauer gesprochen wird. Stattdessen gelte, so das BMF, eine „grundsätzlich anzunehmende Nutzungsdauer von einem Jahr“, aber der Steuerpflichtige kann „von dieser Annahme auch abweichen“. Darüber hinaus wird es auch „nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller ...