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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 1064/19

Gesetze: SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2 i.V.m.; BPL-RL § 36; BPL-RL § 37

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Zusatzbezeichnung "Klinische Neuropsychologie" handelt es sich um eine besondere Qualifikation i.S. des § 37 Abs. 2 BPL-RL, die auch bei einem Psychologischen Psychotherapeuten einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen kann.

Fundstelle(n):
CAAAI-58030

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